Streitbeilegung

Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich
geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur
außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG)
mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums
beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein
Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab
Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.

Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in
einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.
Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen
Aufwendungen, insbesondere auch jene für einen beigezogenen
Rechtsberater, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder
Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.

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