Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine
Geschäfts-
bedingungen

Allgemeines

1.1. Der Auftragnehmer (AN) erbringt für den Auftraggeber (AG) Dienstleistungen in der
Informationstechnologie und im Bereich des Betriebs von Hard- und
Softwarekomponenten unter Einhaltung des beiliegenden, einen integrierenden
Bestandteil bildenden Service Level Agreements (SLAs).
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und
zukünftigen Dienstleistungen, die der AN gegenüber dem AG erbringt, auch wenn
im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug
genommen wird. Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie vom AN
schriftlich anerkannt wurden.
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Leistungsumfang

2.1. Der genaue Umfang der Dienstleistungen des AN ist im jeweiligen SLA mit dem AG
festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt der AN die
Dienstleistungen während der beim AN üblichen Geschäftszeiten laut SLA.
Der AN wird entsprechend dem jeweiligen SLA für die Erbringung und Verfügbarkeit
der Dienstleistungen sorgen.
2.2. Grundlage der für die Leistungserbringung von AN eingesetzten Einrichtungen und
Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf
der Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt
wurde. Machen neue Anforderungen des AG eine Änderung der Dienstleistungen
bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird der AN auf Wunsch des AG
ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
2.3. Der AN ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten
Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der
Dienstleistungen zu erwarten ist.
2.4. Leistungen durch den AN, die vom AG über den jeweils vereinbarten
Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach
tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen
vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der beim AN üblichen
Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die
durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige
nicht vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind
Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und
bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
2.5. Sofern der AN auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese
Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen
Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. Der AN ist nur für die von ihm selbst
erbrachten Dienstleistungen verantwortlich.
2.6. Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung,
insbesondere iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit
Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG), des
Bundesgesetzes über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen
Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG) bzw. des mit 28.
Juni 2025 in Kraft tretenden Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für
Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz – BaFG) nicht im Angebot
enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/ individuell vom AG angefordert wurde.
Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem
AG die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf die hierfür
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.


Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG

3.1. Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung
der Dienstleistungen durch den AN erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich
weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich
sind und die nicht im Leistungsumfang des AN enthalten sind.
3.2. Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die zur
Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlichen Netzkomponenten,
Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich,
Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze, Infrastruktur sowie
allfällige sonst benötigte Ressourcen in erforderlichem Umfang und Qualität (z.B.
Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der AG für die
Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den
Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der AG für die Raum- und
Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt
Unbefugter Sorge zu tragen. Der AG ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen
(z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich. Der AG ist
nicht berechtigt, den Mitarbeitern des AN Weisungen – gleich welcher Art – zu
erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an
den vom AN benannten Ansprechpartner herantragen.
3.3. Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom
AN zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und
Unterlagen in der vom AN geforderten Form zur Verfügung und unterstützt den AN
auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von
Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in
den Arbeitsabläufen beim AG, die Änderungen in den vom AN für den AG zu
erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen
Abstimmung mit dem AN hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen
Auswirkungen.
3.4. Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang vom AN enthalten ist, wird der
AG auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung sorgen.
3.5. Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen vom AN
erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.
3.6. Der AG wird die dem AN übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich
verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert
werden können.
3.7. Der AG wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen,
dass der AN in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der AG
stellt sicher, dass der AN und/oder die durch den AN beauftragten Dritten für die
Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten
beim AG erhalten.
Der AG ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten
Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte
entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.
3.8. Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder
in dem vorgesehenen Umfang, gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz
möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht.
Zeitpläne für die von AN zu erbringenden Leistungen verschieben sich in
angemessenem Umfang. Der AG wird die dem AN hierdurch entstehenden
Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den beim AN jeweils geltenden Sätzen
gesondert vergüten.
3.9. Der AG sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die
von AN eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls
überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; der AG haftet dem AN
für jeden Schaden.
3.10. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des
AG unentgeltlich.
3.11. Sofern der AN dem AG Speicherplatz zur Verfügung stellt, ist der AG verpflichtet,
auf diesem keine Daten abzulegen, deren Nutzung gegen geltendes Recht,
behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt.
Zudem ist der AG verpflichtet, die Daten vor der Speicherung auf diesem
Speicherplatz auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierfür
dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (zB Virenschutzprogramme)
einzusetzen.


Personal

4.1. Sofern nach den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen
Mitarbeiter des AG vom AN übernommen werden, ist darüber eine separate
schriftliche Vereinbarung zu treffen.


Change Requests

5.1. Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs
verlangen („Change Request“). Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue
Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung
und die Kosten darlegen, um dem Adressaten des Change Requests die Möglichkeit
einer angemessenen Bewertung zu geben. Ein Change Request wird erst durch
rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner bindend.


Leistungsstörungen

6.1. Der AN verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen.
Erbringt der AN die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder
nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten
Qualitätsstandards, ist der AN verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend
zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß
und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen
Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.
6.2. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf
einer Verletzung der Verpflichtungen des AG gemäß Punkt 3.9, ist jede
unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen
gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen
dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der AN wird auf Wunsch des AG eine
kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.
6.3. Der AG wird den AN bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen
Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom AG
unverzüglich schriftlich oder per e-mail dem AN zu melden. Den durch eine
verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der
AG.
6.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate. Die Rechte des AG aus der
Gewährleistung sowie die Ansprüche daraus verjähren jedenfalls 1 Monat nach
Ende der jeweiligen Gewährleistungsfrist. Die Möglichkeit der Einrede gegen die
Entgeltforderung iSd § 933 Abs 3 ABGB wird ausgeschlossen.
6.5. Die Aktualisierungspflicht gem § 7 VGG iVm § 1 Abs 3 VGG wird in ihrem gesamten
Ausmaß ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird.
Hinsichtlich Aktualisierungen / Updates kommen daher nur die diesbezüglichen
Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien zu tragen.
6.6. Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen von
Hard- oder Softwareprodukten vom AN an den AG. § 924 ABGB „Vermutung der
Mangelhaftigkeit“ wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für allfällige dem AG vom
AN überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den
Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des
Herstellers dieser Produkte. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich der AN das
Eigentum an allen von ihm gelieferten Hard- und Softwareprodukten vor.
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Vertragsstrafe

7.1. Der AN ist verpflichtet, die im SLA genannten Erfüllungsgrade bzw.
Wiederherstellungszeiten nach Prioritäten einzuhalten. Sollte der AN für die
Wiederherstellung die im SLA genannten Zeitlimits überschreiten, hat der AN pro
angefangener Stunde der Überschreitung Pönalen bis zur tatsächlichen
Wiederherstellung (Erfüllung) an den AG laut SLA zu bezahlen:
Die obgenannten Pönalen pro Jahr sind der Höhe nach mit 20% des
Gesamtjahresentgeltes begrenzt. Die Geltendmachung eines
darüberhinausgehenden Schadenersatzanspruches, es sei denn bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit, ist ausgeschlossen.
Sollten pönalwirksame Überschreitungen eintreten, sind diese dem AN unverzüglich
schriftlich zur Kenntnis zu bringen.


Haftung

8.1. Der AN haftet dem AG für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle
groben Verschuldens und bei Vorsatz. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die
auf vom AN beigezogene Dritte zurückgehen. Im Falle von verschuldeten
Personenschäden haftet der AN unbeschränkt.
8.2. Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn,
Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder
Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.3. Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch
spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
8.4. Sofern der AN das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem
Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen
Dritten entstehen, tritt der AN diese Ansprüche an den AG ab.
8.5. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für
den Verlust von Daten abweichend von Punkt 8.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für
die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der
Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,-. Weitergehende als
die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche
des AG -gleich aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen.
8.6. Der AN haftet nicht für Störungen der Telekommunikationsinfrastruktur
einschließlich der Telefonleitungen.


Vergütung

9.1. Die vom AG zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus dem
Vertrag. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet.
9.2. Reisezeiten von Mitarbeitern des AN gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in
Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Die genannten Sätze ändern sich
entsprechend der Preisgleitklausel in Punkt 9.5. Zusätzlich werden die Reisekosten
und allfällige Übernachtungskosten vom AG nach tatsächlichem Aufwand erstattet.
Die Erstattung der notwendigen Reise-, Nächtigungs- und Verpflegungskosten
erfolgt gegen Vorlage der Belege (Kopien).
9.3. Der AN ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von
Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den AG in
angemessener Höhe abhängig zu machen.
9.4. Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach
der Leistungserbringung, laufende Vergütungen vierteljährlich im Voraus
verrechnet. Die vom AN gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind
spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.
Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten
Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem der
AN über sie verfügen kann. Kommt der AG mit seinen Zahlungen in Verzug, ist der
AN berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung
erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte der Verzug des AG 14 Tage
überschreiten, ist der AN berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. Der AN ist
überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet
allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.
9.5. Laufende Vergütungen beruhen auf dem Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten
von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen
Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle
Tätigkeiten (ST2).
9.6. Die Aufrechnung ist dem AG nur mit einer vom AN anerkannten oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG
nicht zu.
9.7. Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B.
Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der AG.
Sollte der AN für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird der AG
den AN schad- und klaglos halten.


Höhere Gewalt

10.1. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg,
Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher
Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von
Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen
auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger
Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt
werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
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Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen

11.1. Soweit dem AG vom AN Softwareprodukte überlassen werden oder dem AG die
Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird,
steht dem AG das nichtausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare,
auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in
unveränderter Form zu benutzen.
11.2. Bei Nutzung von Softwareprodukten in einem Netzwerk ist für jeden gleichzeitigen
Benutzer eine Lizenz erforderlich. Bei Nutzung von Softwareprodukten auf „Stand-
Alone-PCs“ ist für jeden PC eine Lizenz erforderlich.
11.3. Für dem AG vom AN überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den
Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser
Softwareprodukte.
11.4. Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem AG keine
weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen.
Die Rechte des AG nach den §§ 40d, 40e UrhG werden hierdurch nicht
beeinträchtigt.
11.5. Alle dem AG vom AN überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen
zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise
entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.
11.6. Die für den operativen Betrieb nötige Dokumentation und dafür nötige Passwörter
werden vor Ort bei Systemübergabe ausgehändigt. Die System- und
Administratorpasswörter sowie die Systemdokumentation werden unmittelbar nach
vollständigem Zahlungseingang und Aufforderung durch den AG übergeben, sofern
hierbei nicht andere Vereinbarungen hinsichtlich Servicevertrag uund
Systemgewährleistung beeinträchtigt werden.


Laufzeit des Vertrags

12.1. Der Vertrag tritt mit Unterschrift durch beide Vertragspartner in Kraft und läuft auf
unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, frühestens aber zum Ende der im Vertrag
vereinbarten Mindestlaufzeit, durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.
12.2. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit
eingeschriebenem Brief vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher
Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem
Vertrag verletzt oder die Leistungen des anderen Vertragspartners infolge von
höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder
verhindert werden.
12.3. Bei Vertragsbeendigung hat der AG unverzüglich sämtliche ihm vom AN überlassene
Unterlagen und Dokumentationen an den AN zurückzustellen.
12.4. Auf Wunsch unterstützt der AN bei Vertragsende den AG zu den jeweiligen beim AN
geltenden Stundensätzen bei der Rückführung der Dienstleistungen auf den AG oder
einen vom AG benannten Dritten.


Datenschutz

13.1. Die Datenschutzerklärung iSd Art 13 und 14 DSGVO wird dem Auftrag beigelegt.


Geheimhaltung

14.1. Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im
Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten
Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen,
soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne
Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem
Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder
vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund
einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen
sind.
14.2. Die mit dem AN verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie
einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung
unterliegen.


Abwerbeverbot

15.1. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres
nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte
Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für
jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des
zwölffachen Bruttomonatsgehalts, das der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN
bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von
Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung
und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).


Schlussbestimmungen

16.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter,
die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
16.2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch
für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
16.3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise
unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder
undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu
ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren
Klausel am nächsten kommt.
16.4. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen
Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung
des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu
übertragen.
16.5. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung
kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht,
auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle
Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen
Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart

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